Satzung

Inhaltsverzeichnis


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins
§3 Vereinsvermögen
§4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern
§5 Mitgliedsbeiträge
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
§7 Verlust der Mitgliedschaft
§8 Die Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand
§10 Der erweiterte Vorstand
§11 Der Kassenwart
§12 Satzungsänderungen
§13 Auflösung des Vereins

 


 §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Verein für Bewegungsspiele e.V. Vaihingen an der Enz Abgekürzt: VfB Vaihingen an der Enz Der Verein wurde am 11. April 1921 gegründet und hat seinen Sitz in Vaihingen an der Enz. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Vaihingen an der Enz eingetragen.

  2. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Fußballverband e.V.(WFV) und im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB).

  3. Die Aufgabe des Vereins ist die Verbreitung des Fußballsports mit breitensportlichen, leistungsbezogenen und gesundheitsfördernden Maßnahmen.

    Diesem Ziel dienen:
    a) Regelmäßige Trainingsstunden und Turnierteilnahmen

    b) Durchführung des Sportbetriebs für weibliche und männliche Altersgruppen

    c) Pflege der Geselligkeit

    d) Spezielle Förderung der Jugend

    e) Besondere Angebote für die Sportausübungen im Familienverband.

  4. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.


 §3 Vereinsvermögen

  1. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen, auch nicht bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Auflösung des Vereins.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Vaihingen an der Enz, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


 §4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern

  1. Der Verein besteht aus erwachsenen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

    a) Erwachsene Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    b) Jugendliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden. Sie werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Ernennung vorgeschlagen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

  2. Die Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten und sonstigen Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der für die Benutzung erlassenen Regelungen zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie der Hauptversammlung Anträge zu unterbreiten und das Stimmrecht auszuüben. In der Hauptversammlung und den Abteilungsversammlungen ist das Stimmrecht auf Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, beschränkt. Zu Mitgliedern des Vereinsausschusses und zu Kassenprüfern sind nur volljährige Mitglieder wählbar. Dies gilt nicht für den Jugendsprecher.


§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln sowie die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

  2. Die Mitgliedsbeiträge sind von der Vorstandschaft 3-jährig zu überprüfen und ggf. Vorschläge zur Anpassung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Anpassung soll sich an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex orientieren.

  3. Als Familien zählen (Ehe-) Partner und ihre zum Haushalt zählenden Kinder bis 20 Jahren. Der Familienbeitrag ist nicht separat zu beantragen. Er tritt automatisch in Kraft, wenn der Beitrag der einzelnen Mitglieder einer Familie über dem Familienbeitrag liegt.

  4. Jugendliche werden nach Vollendung des 20. Lebensjahrs als Einzelmitglied geführt. Die Abbuchung des Beitrags erfolgt bis zum Eingang eines Änderungsantrags vom bisherigen Konto.

  5. Ein Vereinsbeitritt ist jederzeit möglich. Bis zum 30. Juni ist der volle, ab 1. Juli der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Ab dem 1. November wird für das Restjahr kein Mitgliedsbeitrag mehr erhoben.


§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche die Aufnahme in den Verein schriftlich beantragt. Für die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.

  2. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes und unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des WLSB sowie derjenigen Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört.

  3. Beim Umgang mit personenbezogenen Daten werden die aktuellen datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt.

  4. Beim Eintritt in den Verein ist der von der Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag zu entrichten, spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres. Umlagen und Gebühren sind nach den jeweiligen Festsetzungen zu Zahlung fällig. Der Vorstand ist in begründeten Ausnahmefällen berechtigt Zahlungsverpflichtungen zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden.

  5. Die Anzahl und die Höhe der Entschädigungsleistung werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und werden im Aushang bekannt gegeben. Eine Änderung der Anzahl der Stunden bzw. die Höhe der Entschädigung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist rechtzeitig vor Beginn des nächsten Kalenderjahres bekannt zu geben.

    a) Die Mitglieder verpflichten sich, sich an den vom Vorstand terminierten Arbeitseinsätzen zu beteiligen. Bei Kinder und Jugendlichen sind die Eltern aufgerufen, diese Mitgliedspflicht mit zu übernehmen.

    b) Jedes Mitglied nach §4 Abs. 1.a und 1.b verpflichtet sich kalenderjährlich eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten. Bei Kindern und Jugendlichen übernehmen diese Pflicht die Eltern.

    c) Kommt ein Mitglied der Verpflichtung nach §5 Abs. 5 nicht nach, wird eine Entschädigung pro nicht geleisteter Arbeitsstunde fällig und per Lastschrift eingezogen.


 §7 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt

    - durch den Tod,
    - durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von jugendlichen Mitgliedern durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben ist, durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den Vereinsausschuss beschlossen werden

    a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Beiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist,

    b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Satzungen des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.

    c) wenn sich das Mitglied unehrenhaft, grob unsportlich oder unkameradschaftlich oder so verhält, dass das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, in gröblicher Weise geschädigt wird.

    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied in den Fällen der Buchst. b) und c) Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied, bei jugendlichen Mitgliedern den gesetzlichen Vertretern, schriftlich zu erklären und zu begründen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem Vereinsausschuss ein Berufungsrecht an.

  2. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte gegenüber dem Verein. Sie haben Teile des Vereinseigentums, das sich in ihrem Besitz befindet, unverzüglich zurückzugeben.


  §8 Die Mitgliederversammlung
 

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben.

  2. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

  3. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern.

  4. Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende; wenn dieser verhindert ist, der 2. Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    a) die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder, des Kassenberichtes und des Kassenprüfberichts

    b) die Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassenwarts auf Vorschlag der Kassenprüfer

    c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Entschädigungsleistung für nicht erbrachte Arbeitsstunden

    d) die Wahl des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der Kassenprüfer (Jugendsprecher werden in der Jugendversammlung gewählt)

    e) die Aufstellung und Änderung der Satzung

    f) die Aufstellung und Verabschiedung von Verordnungen

    g) die Entscheidungen über Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat

    h) die Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

    i) die Auflösung des Vereins.


 §9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem:

    a) 1. Vorsitzenden
    b) 2. Vorsitzenden
    c) Kassenwart
    d) Schriftführer

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl wird durch die Abgabe von Stimmzetteln (geheime Wahl) oder Handzeichen (offene Wahl) durchgeführt. Nach einfachem Mehrheitsentscheid kann auch durch Zuruf gewählt werden.

  3. Der Vorstand erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Besprechungen werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand schlägt dem erweiterten Vorstand Anträge zur Abstimmung vor.

  4. Der Vorstand überträgt zu seiner Unterstützung Aufgabenbereiche an den erweiterten Vorstand.

  5. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von seiner Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

  6. Erklärt sich trotz ernsthaftem Bemühen der Mitglieder des Vereinsausschusses kein Vereinsmitglied dazu bereit, das Amt des 1. Vorsitzenden zu übernehmen, kann der Vorstand in einem solchen Fall auch aus einem Vorstandsgremium bestehen, in das jede Abteilung einen Vertreter entsendet. Das Mandat ist persönlich, eine Vertretung durch andere Abteilungsmitglieder ist nicht möglich.


§10 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

    a) 1. Vorsitzenden
    b) 2. Vorsitzenden
    c) Kassenwart
    d) Schriftführer
    e) Teamleiter Öffentlichkeitsarbeit
    f) Teamleiter Verwaltung
    g) Teamleiter Sport
    h) Teamleiter Jugend
    i) Jugendsprecher
    j) Maximal vier Beisitzer

  2. Die Teamleiter Sport, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung und Jugend werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Sprecherin und/oder der Sprecher der Jugend werden in der Jugendversammlung gewählt; näheres bestimmt die Jugendordnung.

  3. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.


§11 Der Kassenwart

  1. Der Kassenwart erledigt alle Kassengeschäfte. Er ist berechtigt

    a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen und

    b) alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.

  2. Der Kassenwart fertigt auf Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorgelegt wird. Zwei von der Mitgliedersammlung gewählte Kassenprüfer geben in der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht ab. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.


 §12 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.

  2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Es gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB (§71).


§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Es fällt an die Stadt Vaihingen an der Enz.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Stadt Vaihingen an der Enz, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


Aufhebung der bisherigen Satzung, Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die am 02. März 2012 beschlossene Satzung des Vereins. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 17. März 2017.


Der Vorstand

 


Elefterios Kalpakidis / Felix Wagner

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